BGH - Urteil vom 28.10.1998
IV ZR 275/97
Normen:
BGB § 2102 ;
Fundstellen:
ZEV 1999, 26

Einsetzung eines Nacherben als Ersatzerbe

BGH, Urteil vom 28.10.1998 - Aktenzeichen IV ZR 275/97

DRsp Nr. 1999/70

Einsetzung eines Nacherben als Ersatzerbe

Gem. § 2102 BGB ist im Zweifel anzunehmen, daß die Einsetzung des Dritten als Nacherben durch den überlebenden Ehegatten zugleich die Einsetzung als Ersatzerbe anstelle des erstversterbenden Ehegatten beinhaltet.

Normenkette:

BGB § 2102 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die am 3. April 1995 verstorbene E. S. den Beklagten durch Testament vom 5. März 1991 wirksam zu ihrem Erben eingesetzt hat oder ob sie daran durch das am 27. Januar 1964 mit ihrem vorverstorbenen Ehemann A. S. errichtete gemeinschaftliche Testament gehindert war. A. S. hatte aus seiner früheren Ehe drei Töchter, die Klägerinnen zu 1) und 2) sowie eine 1989 verstorbene Tochter, die von den Klägern zu 3) und 4) (Kinder der Klägerin zu 2)) beerbt wurde. Das gemeinschaftliche Testament enthält zunächst Verfügungen von A. S. über seine Gesellschaftsbeteiligungen. Sodann heißt es weiter:

"D. Mit unseren bisher nicht aufgeführten Vermögensteilen setzen wir uns gegenseitig als befreite Vorerben ein. Von der Verfügungsbeschränkung gem. § 2113 Abs. 1 BGB ist Frau E. S. jedoch nicht befreit. ...

E. Soweit nicht anders verfügt wurde, sind Nacherben die Töchter des Herrn S., nämlich ... .

F. Das Recht zur Abänderung oder Widerruf dieses gemeinschaftlichen Testaments behalten wir uns vor."