OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.10.1998
3 Wx 55/98
Normen:
BGB §§ 133 157 2084 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 958
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 29.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 55 VI 761/96
LG Düsseldorf, vom 12.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 298/97

Einsetzung eines Testamentsvollstreckers - Testamentsauslegung

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23.10.1998 - Aktenzeichen 3 Wx 55/98

DRsp Nr. 1999/5881

Einsetzung eines Testamentsvollstreckers - Testamentsauslegung

»1. Die in einem gemeinschaftlichen enthaltene Erklärung, "bei Fragen kann Frau S.... zu Rate gezogen werden" deutet nicht auf eine Vorstellung der Ehegatten hin, Frau S. solle sich als Testamentsvollstreckerin um die Verwirklichung der letztwilligen Anordnungen kümmern.2. Zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Testamentsauslegung.«

Normenkette:

BGB §§ 133 157 2084 ;

Gründe:

I. Die Erblasserin und ihr am 30. Januar 1983 vorverstorbener Ehemann haben mit Datum vom 17. Januar 1983 ein gemeinschaftliches Testament erstellt, in dem sie ins einzelne gehende Anordnungen über den Nachlaß getroffen haben (vgl. Blatt 43 der Beiakten 55 IV 174 - 175/83 Amtsgericht Neuss).

Am Ende des Testamentes heißt es:

"Ich wünsche das unsere Kinder diesen unseren letzten Willen voll und ganz respektieren und unser Testament so hinnehmen, wie es von uns gemeint war:

"Die Familie zusammenhalten"

Zeugnis dieses Testaments sind die Eheleute W S. Bei Fragen kann Frau S zu Rate gezogen werden."

Nach dem Tode ihres Ehemannes hat die Erblasserin am 13. Juni 1983 in einem Nachtrag zu dem Testament vom 17. Januar 1983 bestimmt:

Frau E S wird die Testamentsvollstreckung in meinem Sinne vornehmen.