BFH - Urteil vom 19.08.2008
IX R 56/07
Normen:
EStG (1990/1997) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 2 § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a ;
Vorinstanzen:
FG Köln - 7 K 1706/06 - 22.8.2007 (EFG 2008, 210),

Einstufung einer Mindestzeitrente als Leibrente; Rentenzahlungen als Gegenleistung für einen Grundstückserwerb

BFH, Urteil vom 19.08.2008 - Aktenzeichen IX R 56/07

DRsp Nr. 2008/23612

Einstufung einer Mindestzeitrente als Leibrente; Rentenzahlungen als Gegenleistung für einen Grundstückserwerb

»Muss der Steuerpflichtige als Kaufpreis für ein vermietetes Grundstück eine Rente auf Lebenszeit des Verkäufers leisten, so kann er nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG 1990/1997 (jetzt: § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG) auch dann nur den Ertragsanteil als Werbungskosten absetzen, wenn die Vertragsparteien eine Mindestlaufzeit der Rente vereinbart haben, diese aber kürzer ist als die durchschnittliche Lebensdauer des Bezugsberechtigten.«

Normenkette:

EStG (1990/1997) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 2 § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt und erzielten in den Streitjahren (1996 bis 1999) u.a. Einkünfte aus der Vermietung eines im Jahr 1979 erworbenen bebauten Grundstücks. Als Kaufpreis für dieses Grundstück mussten die Kläger einen Betrag von 100 000 DM in bar leisten und verpflichteten sich überdies zur Zahlung einer monatlichen --wertgesicherten-- Rente von 1 500 DM an die bei Abschluss des Kaufvertrages 58-jährige Verkäuferin auf deren Lebenszeit. Bei ihrem Ableben sollte die Rente bis zum Ablauf von 10 Jahren an ihre Erben gezahlt werden.