Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 28. April 2014 aufgehoben.
II.Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragungen nicht wegen Nichteintragbarkeit der Verfügungsbeschränkung abzulehnen.
I.
Im Grundbuch sind als Eigentümer von Grundbesitz die Beteiligte zu 2 und ihre Mutter in Erbengemeinschaft eingetragen.
Am 27.11.2013 errichteten die Beteiligte zu 2 und deren Tochter, die Beteiligte zu 1, eine notarielle Urkunde über eine Erbteilsübertragung mit folgendem wesentlichem Inhalt:
II. Erbteilsübertragung:
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|