OLG München - Beschluss vom 11.11.2015
34 Wx 225/14
Normen:
BGB §§ 158, 161 Abs. 1 und 3, § 2033 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 65
FamRZ
NotBZ 2016, 268
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 28.04.2014

Eintragung der Übertragung eines Bruchsteils des Erbanteils eines als Miteigentümer in Erbengemeinschaft im Grundbuchamt eingetragenen Erben bei gleichzeitiger aufschiebend bedingter Rückübertragung

OLG München, Beschluss vom 11.11.2015 - Aktenzeichen 34 Wx 225/14

DRsp Nr. 2016/1560

Eintragung der Übertragung eines Bruchsteils des Erbanteils eines als Miteigentümer in Erbengemeinschaft im Grundbuchamt eingetragenen Erben bei gleichzeitiger aufschiebend bedingter Rückübertragung

Überträgt ein im Grundbuch als Miteigentümer in Erbengemeinschaft eingetragener Erbe einen Bruchteil seines Erbanteils auf einen Dritten und tritt dieser den Anteil in derselben Urkunde aufschiebend bedingt wieder an den bisherigen Miteigentümer ab, so ist im Grundbuch mit der Eintragung der Bruchteilsübertragung zugleich auch die durch die aufschiebend bedingte Rückabtretung bewirkte Verfügungsbeschränkung des Erbanteilserwerbers einzutragen (Anschluss an BayObLGZ 1994, 29).

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 28. April 2014 aufgehoben.

II.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragungen nicht wegen Nichteintragbarkeit der Verfügungsbeschränkung abzulehnen.

Normenkette:

BGB §§ 158, 161 Abs. 1 und 3, § 2033 Abs. 1;

Gründe

I.

Im Grundbuch sind als Eigentümer von Grundbesitz die Beteiligte zu 2 und ihre Mutter in Erbengemeinschaft eingetragen.

Am 27.11.2013 errichteten die Beteiligte zu 2 und deren Tochter, die Beteiligte zu 1, eine notarielle Urkunde über eine Erbteilsübertragung mit folgendem wesentlichem Inhalt:

II. Erbteilsübertragung: