OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.03.1998
3 Wx 14/98
Normen:
GBO §§ 39 40 ; KO § 113 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 1267
OLGReport-Düsseldorf 1998, 385
Rpfleger 1998, 334
ZIP 1998, 870
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 24 T 216/97

Eintragung des Konkursvermerks bei Eröffnung des Nachlaßkonkurses

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.03.1998 - Aktenzeichen 3 Wx 14/98

DRsp Nr. 1998/7523

Eintragung des Konkursvermerks bei Eröffnung des Nachlaßkonkurses

»Im Falle der Eröffnung des Nachlaßkonkurses ist der Konkursvermerk auf Ersuchen des Konkursgerichts ungeachtet der fehlenden Voreintragung der Erben bei dem auf den Namen des Erblassers eingetragenen Grundstück einzutragen.«

Normenkette:

GBO §§ 39 40 ; KO § 113 ;

Gründe:

I.

Am 14.02.1997 verstarb der Erblasser W Sch. Die Witwe, seine Erbin, beantragte am 11.04.1997 bei dem beteiligten Gericht die Eröffnung des Nachlaßkonkurses. Danach schlug sie die Erbschaft aus; die Kinder des Erblassers und deren Kinder hatten die Erbschaft ebenfalls ausgeschlagen.

Der Erblasser war bei seinem Tode u. a. Eigentümer des Grundstücks H in Oberhausen, das beim dortigen Amtsgericht im Grundbuch von Oberhausen auf Blatt eingetragen ist.

Der Nachlaßkonkurs wurde am 11.08.1997 eröffnet. Mit Ersuchen vom selben Tage bat der Konkursrichter das Grundbuchamt des Amtsgerichts Oberhausen unter Bezugnahme auf den Eröffnungsbeschluß,

"in das Grundbuch von Oberhausen Blatt bei dem auf den Namen des im Rubrum genannten Erblassers eingetragenen Grundstück sowie bei den für den Erblasser eingetragenen Rechten den Konkursvermerk einzutragen."