OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.10.2018
20 W 172/18
Normen:
BGB § 2032; GBO § 47;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 57
ZEV 2019, 173
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg v. d. Höhe, vom 14.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen OU-3965-13

Eintragung einer (Nach-)Erbengemeinschaft als Eigentümer eines Grundstücks aufgrund gewillkürter Auflassung des Grundstücks

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.10.2018 - Aktenzeichen 20 W 172/18

DRsp Nr. 2019/1942

Eintragung einer (Nach-)Erbengemeinschaft als Eigentümer eines Grundstücks aufgrund gewillkürter Auflassung des Grundstücks

Eine Erbengemeinschaft beruht nicht auf einem freien Willensentschluss, sondern ausschließlich auf gesetzlicher Anordnung. Sie kann nicht durch freie Vereinbarung herbeigeführt werden. Lässt also der Vorerbe vor Eintritt des Nacherbfalls ein Nachlassgrundstück an die (Mit-)Nacherben auf, so können diese nicht als Nacherben zur gesamten Hand in das Grundbuch eingetragen werden, da zwischen ihnen vor Eintritt des Nacherbfalls eine Erbengemeinschaft nicht besteht.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit damit (ausweislich der Begründung, Seite 2, am Ende) der Antrag auf Löschung der Grundschuld in Abt. III, lfd. Nr. 4, des betroffenen Grundbuchs zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird das Grundbuchamt angewiesen, den Antrag nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Geschäftswert von 150.000,-- EUR zu tragen.

Normenkette:

BGB § 2032; GBO § 47;

Gründe

I.