Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit damit (ausweislich der Begründung, Seite 2, am Ende) der Antrag auf Löschung der Grundschuld in Abt. III, lfd. Nr. 4, des betroffenen Grundbuchs zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird das Grundbuchamt angewiesen, den Antrag nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Geschäftswert von 150.000,-- EUR zu tragen.
I.
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