OLG München - Beschluss vom 19.09.2024
33 W 1507/24 e
Normen:
BGB § 2079 S. 1, 2; BGB § 2174 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2024, 817
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 05.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 1097/24

Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch hinsichtlich eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie im Wege der einstweiligen Verfügung; Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Übergehens einer Person aus dem engen Kreis der Pflichtteilsberechtigten

OLG München, Beschluss vom 19.09.2024 - Aktenzeichen 33 W 1507/24 e

DRsp Nr. 2025/150

Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch hinsichtlich eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie im Wege der einstweiligen Verfügung; Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Übergehens einer Person aus dem engen Kreis der Pflichtteilsberechtigten

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 05.08.2024, Az. 23 O 1097/24 Erb, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2079 S. 1, 2; BGB § 2174 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch hinsichtlich eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie in M.

Der unverheiratete Erblasser J. N. M., zuletzt wohnhaft in K., ist am ...2023 verstorben. Bei der Antragstellerin handelt es sich um die ehemalige Lebensgefährtin des Erblassers, mit welcher dieser von 1982 bis 2009 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft geführt hatte. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um die im Jahr 2008 gezeugte einzige Tochter des Erblassers.