OLG München - Beschluss vom 21.10.2010
31 Wx 127/10
Normen:
GmbHG § 66 Abs. 5;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 34
ZIP 2010, 2204
Vorinstanzen:
AG München, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen HRB 74499

Eintragung eines gerichtlich bestellten Nachtragsliquidators einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Gesellschaft

OLG München, Beschluss vom 21.10.2010 - Aktenzeichen 31 Wx 127/10

DRsp Nr. 2010/19060

Eintragung eines gerichtlich bestellten Nachtragsliquidators einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Gesellschaft

Das Registergericht kann in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens von der Eintragung des von ihm bestellten (Nachtrags-) Liquidators einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Gesellschaft in das Handelsregister absehen, wenn die zu erwartende Abwicklungstätigkeit im Hinblick auf deren Inhalt und Umfang eine solche nicht erfordert (Ergänzung zu OLG München GmbHR 2008, 821).

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 21. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 66 Abs. 5;

Gründe:

I. Die Beteiligte (GmbH) wurde mit Verfügung vom 2.2.2009, eingetragen im Handelsregister am 19.2.2009, aufgrund Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.