SchlHOLG - Beschluss vom 02.12.2005
2 W 141/05
Normen:
BGB § 346 Abs. 1 § 705 § 883 Abs. 1 § 1030 Abs. 2 § 1256 ;
Fundstellen:
DB 2006, 274
DNotZ 2006, 374
FGPrax 2006, 54
OLGReport-Schleswig 2006, 139
ZEV 2007, 40
ZIP 2006, 615
ZMR 2006, 233
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 10.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 96/05
AG Niebüll,

Eintragung eines Nießbrauchs sowie einer Rückauflassungsvormerkung an einem Gesellschaftsanteil nach Vereinigung sämtlicher Anteile in der Hand eines Mitgesellschafters

SchlHOLG, Beschluss vom 02.12.2005 - Aktenzeichen 2 W 141/05

DRsp Nr. 2006/978

Eintragung eines Nießbrauchs sowie einer Rückauflassungsvormerkung an einem Gesellschaftsanteil nach Vereinigung sämtlicher Anteile in der Hand eines Mitgesellschafters

»1. Überträgt ein Gesellschafter einer GbR seinen Anteil auf den letzten verbliebenen Mitgesellschafter, so erfolgt eine Vereinigung beider Anteile in dessen Hand. Das führt zum Erlöschen der GbR; ein Fortbestand in der Person des letzten Mitgesellschafters (sog. Ein-Mann-Personengesellschaft) kommt nicht in Betracht. 2. Sind mehrere Gesellschaftsanteile in der Hand eines Mitgesellschafters zusammengefallen, so können sie ausnahmsweise dann selbständig erhalten bleiben, wenn trotz des Zusammentreffens eine unterschiedliche Zuordnung geboten ist. Eine solche Sonderzuordnung ist in entsprechender Anwendung des § 1256 BGB möglich, wenn der Gesellschaftsanteil mit dem Recht eines Dritten belastet ist oder wenn die Vertragsparteien einen von der Rechtsordnung gebilligten Gestaltungszweck auf andere Weise nicht erreichen können. 3. Die Absicht des Veräußerers, den zu übertragenden GbR-Anteil mit einem Eigennießbrauch zu belasten, rechtfertigt für sich allein keine Sonderzuordnung.«

Normenkette:

BGB § 346 Abs. 1 § 705 § 883 Abs. 1 § 1030 Abs. 2 § 1256 ;

Entscheidungsgründe:

I.