OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.09.1998
3 Wx 209/98
Normen:
BGB § 398 § 413 § 705 § 719 § 1068 ff. ;
Fundstellen:
DNotZ 1999, 440
JuS 1999, 917
NJW-RR 1999, 619
NZG 1999, 26
NZM 1999, 236
Rpfleger 1999, 70
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 292/98

Eintragungfähigkeit des Nießbrauchs am Anteil einer BGB-Gesellschaft

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.09.1998 - Aktenzeichen 3 Wx 209/98

DRsp Nr. 1998/20070

Eintragungfähigkeit des Nießbrauchs am Anteil einer BGB -Gesellschaft

»1. Werden sämtliche Mitgliedschaftsrechte an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf einen einzigen Erwerber übertragen, so erlischt die Gesellschaft.2. War ein Anteil an der Gesellschaft, deren Gesellschaftsvermögen aus Grundstücken bestanden hatte, mit einem Nießbrauch belastet, so ist der Antrag, diesen Nießbrauch ins Grundbuch einzutragen, zurückzuweisen, weil der Gegenstand, der dem Nießbrauch unterliegen soll, nicht mehr existiert.«

Normenkette:

BGB § 398 § 413 § 705 § 719 § 1068 ff. ;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1 und sein Bruder waren als Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschaftsvermögen ausschließlich aus den oben genannten Grundstücken bestand, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Mit Notarvertrag vom 27. Februar 1990 (Bl. 134 d. Grundakte) in Verbindung mit dem Notarvertrag vom 8. Mai 1991 (Bl. 253 d. Grundakte) schenkte Herr der Beteiligten zu 2 seine Gesellschaftsbeteiligung unter Vorbehalt eines Nießbrauchs. Am 11. September 1990 und 24. Oktober 1991 wurde dies durch berichtigende Eigentumsumschreibung und Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch vollzogen.