I. Der Beteiligte zu 1 und sein Bruder waren als Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschaftsvermögen ausschließlich aus den oben genannten Grundstücken bestand, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Mit Notarvertrag vom 27. Februar 1990 (Bl. 134 d. Grundakte) in Verbindung mit dem Notarvertrag vom 8. Mai 1991 (Bl. 253 d. Grundakte) schenkte Herr der Beteiligten zu 2 seine Gesellschaftsbeteiligung unter Vorbehalt eines Nießbrauchs. Am 11. September 1990 und 24. Oktober 1991 wurde dies durch berichtigende Eigentumsumschreibung und Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch vollzogen.
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