Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 13. November 2014 aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, die Eintragung des Antragstellers im Vereinsregister nicht mit der Begründung abzulehnen, der Zweck des Antragstellers bestehe in der Ausübung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
I.
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