Der Kläger ist Verwalter des Nachlasses der verstorbenen Mutter des Beklagten. Der Beklagte war mit seinem Bruder als gesetzlicher Erbe nach seiner Mutter zu 1/2 berufen; er hat die Erbschaft ausgeschlagen. Die Mutter des Beklagten schenkte diesem und seiner Ehefrau im Jahr 1978 ein von ihr bewohntes bebautes Grundstück, ließ sich aber ein dingliches Wohnrecht eintragen und bedang sich ein monatliches Taschengeld von 100,-- DM aus. 1981 schenkte sie dem Beklagten ein weiteres Grundstück, dessen Umschreibung im Grundbuch am 30. April 1981 beantragt wurde. Am 10. April 1991 zog sie in ein Altersheim, in der Folgezeit verzichtete sie auf das ihr eingeräumte Wohnrecht, das im Grundbuch gelöscht wurde.
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