BGH - Urteil vom 26.10.1999
X ZR 69/97
Normen:
BGB § 529 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2000, 420
MDR 2000, 873
NJW 2000, 728
WM 2000, 837
ZEV 2000, 111
ZIP 2000, 191
ZNotP 2000, 106
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers

BGH, Urteil vom 26.10.1999 - Aktenzeichen X ZR 69/97

DRsp Nr. 2000/325

Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers

»Für den Eintritt der Bedürftigkeit beim Schenker innerhalb der Zehnjahresfrist des § 529 Abs. 1 BGB genügt es nicht, wenn vor Ablauf dieser Frist die Umstände eingetreten sind, aus denen sich (früher oder später) eine Erschöpfung des Vermögens des Schenkers ergeben kann oder voraussichtlich ergeben wird; es ist vielmehr erforderlich, daß die Erschöpfung des Vermögens innerhalb der Frist bereits eingetreten ist.«

Normenkette:

BGB § 529 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter des Nachlasses der verstorbenen Mutter des Beklagten. Der Beklagte war mit seinem Bruder als gesetzlicher Erbe nach seiner Mutter zu 1/2 berufen; er hat die Erbschaft ausgeschlagen. Die Mutter des Beklagten schenkte diesem und seiner Ehefrau im Jahr 1978 ein von ihr bewohntes bebautes Grundstück, ließ sich aber ein dingliches Wohnrecht eintragen und bedang sich ein monatliches Taschengeld von 100,-- DM aus. 1981 schenkte sie dem Beklagten ein weiteres Grundstück, dessen Umschreibung im Grundbuch am 30. April 1981 beantragt wurde. Am 10. April 1991 zog sie in ein Altersheim, in der Folgezeit verzichtete sie auf das ihr eingeräumte Wohnrecht, das im Grundbuch gelöscht wurde.