Die Beschwerde der Beteiligten A. (= Beschwerdeführerin) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Recklinghausen vom 7. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf (...) € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines von der Antragstellerin beantragten Erbscheins nach dem am 00.00.2019 im Alter von N03 Jahren verstorbenen Erblasser L. (= Erblasser). Dieser hat zwei leibliche Töchter, die Antragstellerin U. sowie die Beschwerdeführerin A.. Die Antragstellerin meint, der Erblasser sei im Hinblick auf eine Demenzerkrankung zu den vorliegend maßgeblichen Zeitpunkten jeweils nicht mehr in der Lage gewesen, wirksame testamentarische Verfügungen zu erlassen, sodass er nach gesetzlicher Erbfolge beerbt worden sei. Dem tritt die Beschwerdeführerin entgegen.
Der Erblasser hinterließ insgesamt vier testamentarische Verfügungen.
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