OLG Hamm - Beschluss vom 29.05.2024
10 W 8/23
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4;
Fundstellen:
ZEV 2025, 136
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 07.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen VI 552/19
AG Recklinghausen, vom 07.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen VI 552/19

Eintritt der gesetzlichen Erbfolge mangels Wirksamkeit der vom Erblasser errichteten Testamente im Zeitpunkt des Erbfalls; Errichtung eines Testaments im Zustand der Testierunfähigkeit des Erblassers

OLG Hamm, Beschluss vom 29.05.2024 - Aktenzeichen 10 W 8/23

DRsp Nr. 2025/2204

Eintritt der gesetzlichen Erbfolge mangels Wirksamkeit der vom Erblasser errichteten Testamente im Zeitpunkt des Erbfalls; Errichtung eines Testaments im Zustand der Testierunfähigkeit des Erblassers

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten A. (= Beschwerdeführerin) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Recklinghausen vom 7. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf (...) € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines von der Antragstellerin beantragten Erbscheins nach dem am 00.00.2019 im Alter von N03 Jahren verstorbenen Erblasser L. (= Erblasser). Dieser hat zwei leibliche Töchter, die Antragstellerin U. sowie die Beschwerdeführerin A.. Die Antragstellerin meint, der Erblasser sei im Hinblick auf eine Demenzerkrankung zu den vorliegend maßgeblichen Zeitpunkten jeweils nicht mehr in der Lage gewesen, wirksame testamentarische Verfügungen zu erlassen, sodass er nach gesetzlicher Erbfolge beerbt worden sei. Dem tritt die Beschwerdeführerin entgegen.

Der Erblasser hinterließ insgesamt vier testamentarische Verfügungen.