I. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 30. August 2006 eine Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - zum Versorgungsausgleich abgeändert und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Ausfertigungen der abändernden Entscheidung sind durch Verfügung vom 5. September 2006 den Beteiligten am 5., 6., 7. und 8. September 2006 zugestellt worden; eine Rechtsmittelschrift ist nicht eingegangen. Im Rechtskraftvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts wird festgestellt, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts seit dem 5. September 2006 rechtskräftig sei.
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