BGH - Urteil vom 17.12.2009
IX ZR 4/08
Normen:
ZPO § 167; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
AnwBl 2010, 372
BauR 2010, 626
FamRZ 2010, 463
MDR 2010, 587
NJW 2010, 856
WM 2010, 629
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 38/06
LG Stralsund, vom 07.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 51/05

Eintritt der Wirkung der Zustellung einer Streitverkündung für die Hemmung der Verjährung

BGH, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen IX ZR 4/08

DRsp Nr. 2010/1866

Eintritt der Wirkung der Zustellung einer Streitverkündung für die Hemmung der Verjährung

Soll durch die Zustellung einer Streitverkündung die Verjährung gehemmt werden, tritt diese Wirkung auch dann bereits mit dem Eingang der Streitverkündungsschrift bei Gericht ein, wenn der Anspruch zum Zeitpunkt der demnächst erfolgten Zustellung noch nicht verjährt war.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. November 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZPO § 167; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6;

Tatbestand: