Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt (Schreiben des Beklagten vom 19.3.2005; Schreiben des Klägers vom 6.7.2005).
Somit ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§
Die Klage hatte nach dem Ergebnis der außergerichtlichen Erledigung zwar Erfolg, jedoch beruhte dies auf dem Eintreten der Zahlungsverjährung, einem Umstand, der nichts mit der Festsetzung zu tun hatte (BFH-Urteil vom 26.4.1990
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|