OLG München - Beschluss vom 05.12.2006
32 Wx 158/06
Normen:
FGG § 13a Abs. 3 ; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1 § 568 ; RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 3500 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 620
OLGReport-München 2007, 190
ZEV 2007, 99
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 52/05
AG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 1272/00

Einzelrichterentscheidung über Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

OLG München, Beschluss vom 05.12.2006 - Aktenzeichen 32 Wx 158/06

DRsp Nr. 2007/2354

Einzelrichterentscheidung über Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

»1. Zur Entscheidung über die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechspflegers ist auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der originäre Einzelrichter zuständig.2. Der Senat hält daran fest, dass im Erbscheinerteilungsverfahren oder vergleichbaren Verfahren der Rechtsanwalt, der einen Beteiligten im Rechtsmittelverfahren vertritt, nur eine 0,5 Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3500 zu § 2 Abs. 2 RVG erhält (im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 7. März 2006 - 32 Wx 23/06 und 32 Wx 26/06 Rpfleger 2006, 441

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 3 ; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1 § 568 ; RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 3500 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 ist Testamentsvollstreckerin, die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Erbinnen des Erblassers. Am 15.11.2004 wies das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zu 2 und 3, die Testamentsvollstreckerin zu entlassen, zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten wies das Landgericht mit Beschluss vom 17.6.2005 zurück. Ferner erlegte es den Beteiligten zu 2 und 3 die der Beteiligten zu 1 entstandenen notwendigen Kosten auf. Den Geschäftwert für das Beschwerdeverfahren setzte es auf 125.000 EUR fest.