I.
Die Beteiligte zu 1 ist Testamentsvollstreckerin, die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Erbinnen des Erblassers. Am 15.11.2004 wies das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zu 2 und 3, die Testamentsvollstreckerin zu entlassen, zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten wies das Landgericht mit Beschluss vom 17.6.2005 zurück. Ferner erlegte es den Beteiligten zu 2 und 3 die der Beteiligten zu 1 entstandenen notwendigen Kosten auf. Den Geschäftwert für das Beschwerdeverfahren setzte es auf 125.000 EUR fest.
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