OLG Köln - Beschluss vom 23.12.2013
2 Wx 304/13
Normen:
BGB § 2361;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 73
FamRZ 2014, 2031
MDR 2014, 842
ZEV 2014, 329
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 21.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 49 IV 229/13

Einziehung der erteilten beglaubigten Abschriften eines notariellen Testaments und des Eröffnungsprotokolls nach den Vorschriften über die Einziehung eines Erbscheins

OLG Köln, Beschluss vom 23.12.2013 - Aktenzeichen 2 Wx 304/13

DRsp Nr. 2014/3629

Einziehung der erteilten beglaubigten Abschriften eines notariellen Testaments und des Eröffnungsprotokolls nach den Vorschriften über die Einziehung eines Erbscheins

Die einem Beteiligten vom Nachlassgericht erteilten beglaubigten Abschriften eines notariellen Testaments und des Protokolls über seine Eröffnung können nicht in entsprechender Anwendung des § 2361 BGB eingezogen werden. Dementsprechend kommt auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Sicherstellung oder die einstweiligen Rückgabe dieser Schriftstücke zu den Nachlassakten angeordnet wird, nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. vom 19.11.2013 gegen den am 22.10.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Siegburg vom 21.10.2013 - 49 IV 229/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1. und 2. jeweils zur Hälfte.

Normenkette:

BGB § 2361;

Gründe

I.

Am 20.09.2013 verstarb an ihrem letzten Wohnsitz in Hennef die am 04.12.1923 in R. geborene Frau F., (im Folgenden: Erblasserin). Die Beteiligen zu 1. und. 2 sind die Kinder eines Cousins der Erblasserin und nach eigenen Angaben die nächsten noch lebenden Verwandten der Erblasserin.