1. Am 26. Januar 1972 verstarb der Vater der Beteiligten zu 1) und 2). Der Erblasser hatte unter dem 13. September 1971 ein handschriftliches Testament errichtet, in dem es unter anderem heißt (Bl. 2 f. d.BA. 6 IV 65/75 AG Waldbröl):
"....Und so die Ehefrau mit den Kindern die Arbeit und das Einzelhandelgeschäft mit dem ambulant Handel weiter führen muß.
Und so der Ehefrau das Einzelhandelgemischtwaren Geschäft mit dem ambulant Handel und das Haus mit dem Grundstück und auch das andere auf der eine Seite der Straße mit allen meinem Guthaben wenn ich tot bin bis zu Ihrem Lebensende übertrage und im Besitz behalten soll.
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