OLG Oldenburg - Beschluss vom 11.08.2021
10 W 24/19 (Lw)
Normen:
HöfeVfO § 11 Abs. 1 Buchst. g); LwVG § 9; FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2361; HöfeVfO §§ 5 ff.;
Vorinstanzen:
AG Oldenburg (Oldb.), vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Lw 28/18

Einziehung eines HoffolgezeugnissesFeststellung eines HoferbenEindeutigkeit einer Einsetzung zum HoferbenEintritt der gesetzlichen Hoferbfolge bei Nichtigkeit eines TestamentsBegriff der Wirtschaftsfähigkeit

OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.08.2021 - Aktenzeichen 10 W 24/19 (Lw)

DRsp Nr. 2022/5401

Einziehung eines Hoffolgezeugnisses Feststellung eines Hoferben Eindeutigkeit einer Einsetzung zum Hoferben Eintritt der gesetzlichen Hoferbfolge bei Nichtigkeit eines Testaments Begriff der Wirtschaftsfähigkeit

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Oldenburg vom 14.06.2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.000.000 € festgesetzt.

Normenkette:

HöfeVfO § 11 Abs. 1 Buchst. g); LwVG § 9; FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2361; HöfeVfO §§ 5 ff.;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 begehrt die Einziehung des am 14.10.2015 im Verfahren 4 Lw 19/15 vom Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - erteilten Hoffolgezeugnisses und gemäß § 11 Abs. 1g) HöfeVfO die Feststellung, dass er und nicht die Beteiligte zu 2 Hoferbe geworden ist.

In dem Verfahren 4 Lw 19/15 erteilte das Landwirtschaftsgericht am 14.10.2015 auf den entsprechenden Antrag des gemeinsamen Notars der Beteiligten Dr. DD einen Erbschein zugunsten des Beteiligten zu 1 und ein Hoffolgezeugnis zugunsten der Beteiligten zu 2 (Amtsgericht - Nachlassgericht - Oldenburg 4 Lw 19/15, Blatt 34). Aufgrund des Hoffolgezeugnisses vom 14.10.2015 wurde die Beteiligte zu 2 am 02.05.2016 als Hofeigentümerin des streitgegenständlichen Hofes eingetragen.