OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.03.2022
21 W 175/21
Normen:
§ 2361 BGB; § 352a FamFG;
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 26.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen VI G 384/19

Einziehung eines quotenlos erteilten Erbscheins wegen Fehlens der Verzichtserklärung der ausgewiesenen Miterben auf den Ausweis von Erbquoten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.03.2022 - Aktenzeichen 21 W 175/21

DRsp Nr. 2023/1473

Einziehung eines quotenlos erteilten Erbscheins wegen Fehlens der Verzichtserklärung der ausgewiesenen Miterben auf den Ausweis von Erbquoten

Das fortdauernde Fehlen der gemäß § 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG erforderlichen Verzichterklärung aller im Erbschein ausgewiesenen Miterben stellt einen schweren Verfahrensfehler dar, der die Einziehung des erteilten Erbscheins nach sich zieht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 26. Juli 2021 unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, den am 27. Mai 2019 erteilten Erbschein einzuziehen.

Die Gerichtskosten des Einziehungsverfahrens und des Erbscheinsverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zur Hälfte nicht erhoben und zur Hälfte trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten werden in erster und zweiter Instanz nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 150.000 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 2361 BGB; § 352a FamFG;

Gründe

I.

Der Erblasser war mit der vorverstorbenen X verheiratet. Aus der Ehe gingen die Beteiligten zu 1) bis 3) als einzige Kinder hervor. Am 16. Dezember 1991 errichteten die Eheleute ein handschriftliches und vom Nachlassgericht eröffnetes Testament. Dieses lautet auszugsweise wie folgt: