BFH - Urteil vom 25.11.2008
II R 11/07
Normen:
AO § 124 Abs. 1; AO § 181 Abs. 5; AO § 182 Abs. 1; BewG § 138; ErbStG § 11; ErbStG § 12 Abs. 3; ErbStG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, IV - 354/04 vom 04.05.2006,

Entfaltung von uneingeschränkter Bindungswirkung durch einen rechtswidrig ergangenen Feststellungsbescheid im Rahmen seiner Bestandskraft nach Ablauf der für ihn geltenden Feststellungsfrist; Beurteilung der Feststellungsfrist nach vorerst unterbliebener Feststellung des Grundbesitzwerts nach freigiebiger Zuwendung und späterer Erforderlichkeit der Feststellung zum Zwecke der Zusammenrechnung des Werts dieses Erwerbs mit einem späteren Erwerb

BFH, Urteil vom 25.11.2008 - Aktenzeichen II R 11/07

DRsp Nr. 2009/2647

Entfaltung von uneingeschränkter Bindungswirkung durch einen rechtswidrig ergangenen Feststellungsbescheid im Rahmen seiner Bestandskraft nach Ablauf der für ihn geltenden Feststellungsfrist; Beurteilung der Feststellungsfrist nach vorerst unterbliebener Feststellung des Grundbesitzwerts nach freigiebiger Zuwendung und späterer Erforderlichkeit der Feststellung zum Zwecke der Zusammenrechnung des Werts dieses Erwerbs mit einem späteren Erwerb

1. Ist ein Feststellungsbescheid nach Ablauf der für ihn geltenden Feststellungsfrist ohne den Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO ergangen und bestandskräftig geworden, entfaltet der (rechtswidrige) Bescheid im Rahmen seiner Bestandskraft uneingeschränkte Bindungswirkung. 2. War nach der freigebigen Zuwendung von Grundbesitz eine Feststellung des Grundbesitzwerts nach § 138 BewG zunächst unterblieben und wird die Feststellung zum Zwecke der Zusammenrechnung des Werts dieses Erwerbs mit einem späteren Erwerb nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG erforderlich, beginnt keine neue Feststellungsfrist.

Normenkette:

AO § 124 Abs. 1; AO § 181 Abs. 5; AO § 182 Abs. 1; BewG § 138; ErbStG § 11; ErbStG § 12 Abs. 3; ErbStG § 14 Abs. 1;

Gründe:

I.