OLG Saarbrücken - Beschluss vom 10.09.2024
5 W 47/24
Normen:
BGB § 2227;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 895
FGPrax 2025, 42
ZEV 2025, 209
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 20.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 554/21

Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht auf Antrag eines der Beteiligten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes; Grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung als wichtiger Grund

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.09.2024 - Aktenzeichen 5 W 47/24

DRsp Nr. 2025/6734

Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht auf Antrag eines der Beteiligten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes; Grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung als wichtiger Grund

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Merzig 20. Juni 2024 - 6 VI 554/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Geschäftswert für beide Instanzen wird - zugleich in Abänderung der Wertfestsetzung des Amtsgerichts in dessen Beschluss vom 8. August 2024 - auf 16.600,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2227;

Gründe

I.