BGH - Beschluss vom 24.01.2024
XII ZB 321/23
Normen:
FamFG § 294 Abs. 3 S.; FamFG § 295 Abs. 2 S. 2; FamFG § 493 Abs. 5;
Fundstellen:
MDR 2024, 518
FamRZ 2024, 724
ErbR 2024, 480
Rpfleger 2024, 329
FGPrax 2024, 170
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, vom 13.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 707 XVII 79/21
LG Hamburg, vom 26.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 301 T 166/23

Entscheid des Landgerichts nach dem 1. Januar 2023 über eine Beschwerde in einer Betreuungssache; Anwendung der §§ 294 Abs. 3 Satz 2 und 295 Abs. 2 Satz 2 FamFG i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 und der Übergangsvorschrift des § 493 Abs. 5 FamFG

BGH, Beschluss vom 24.01.2024 - Aktenzeichen XII ZB 321/23

DRsp Nr. 2024/3011

Entscheid des Landgerichts nach dem 1. Januar 2023 über eine Beschwerde in einer Betreuungssache; Anwendung der §§ 294 Abs. 3 Satz 2 und 295 Abs. 2 Satz 2 FamFG i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 und der Übergangsvorschrift des § 493 Abs. 5 FamFG

Entscheidet das Landgericht nach dem 1. Januar 2023 über eine Beschwerde in einer Betreuungssache, hat es §§ 294 Abs. 3 Satz 2 und 295 Abs. 2 Satz 2 FamFG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) und die Übergangsvorschrift des § 493 Abs. 5 FamFG anzuwenden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerde der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 26. Juni 2023 insoweit aufgehoben, als es die Beschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung der Betreuung betrifft, und insoweit wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde des Betroffenen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 13. Januar 2022, mit welchem die Betreuung angeordnet worden ist, hinsichtlich der Überprüfungsfrist wie folgt abgeändert:

Der Zeitpunkt, bis zu dessen Ablauf das Amtsgericht spätestens über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden wird, wird auf den 30. Juni 2024 festgesetzt.