I.
Streitig ist, die im Bescheid über die gesonderte Feststellung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwertes getroffene Artfeststellung.
Der Kläger wurde durch Schenkung des J. am 08.10.1999 Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in E.
Aufgrund dieser Schenkung hat das für die Festsetzung der Schenkungsteuer zuständige Finanzamt den Beklagten (Finanzamt) gebeten, den Grundbesitzwert für den o.g. Betrieb zum Zeitpunkt der Schenkung festzustellen.
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