FG München - Urteil vom 08.12.2004
4 K 2399/02
Normen:
BewG § 34 Abs. 3 § 141 Abs. 1 Nr. 3 ; ErbStG § 13a ; EStG § 13 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 623

Entscheidung der Frage, ob ein Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft vorliegt; Wohnteilbeurteilung im Bewertungsverfahren

FG München, Urteil vom 08.12.2004 - Aktenzeichen 4 K 2399/02

DRsp Nr. 2005/3107

Entscheidung der Frage, ob ein Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft vorliegt; Wohnteilbeurteilung im Bewertungsverfahren

Über die Frage, ob der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft vorliegt oder Betriebsvermögen, bzw. ob und wann eine Entnahme erfolgte im Hinblick auf § 13a ErbStG, wird nicht im Bedarfswertverfahren, sondern im Schenkungsteuerverfahren entschieden.

Normenkette:

BewG § 34 Abs. 3 § 141 Abs. 1 Nr. 3 ; ErbStG § 13a ; EStG § 13 Abs. 5 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, die im Bescheid über die gesonderte Feststellung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwertes getroffene Artfeststellung.

Der Kläger wurde durch Schenkung des J. am 08.10.1999 Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in E.

Aufgrund dieser Schenkung hat das für die Festsetzung der Schenkungsteuer zuständige Finanzamt den Beklagten (Finanzamt) gebeten, den Grundbesitzwert für den o.g. Betrieb zum Zeitpunkt der Schenkung festzustellen.