Entscheidungszuständigkeit des im Rechtszug zunächst höheren Gerichts bei Zuständigkeitsstreitigkeit zweier Spruchkörper desselben GerichtsEntscheidung über eine Zuständigkeitsstreitigkeit im ProzesskostenhilfeverfahrenBindungswirkung einer Zuständigkeitsentscheidung des SpruchkörpersVoraussetzungen für das Vorliegen einer erbrechtlichen Streitigkeit und somit einer gerichtlichen Sonderzuständigkeit
OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2023 - Aktenzeichen 1 AR 2/23 (SA Z)
DRsp Nr. 2023/2204
Entscheidungszuständigkeit des im Rechtszug zunächst höheren Gerichts bei Zuständigkeitsstreitigkeit zweier Spruchkörper desselben GerichtsEntscheidung über eine Zuständigkeitsstreitigkeit im ProzesskostenhilfeverfahrenBindungswirkung einer Zuständigkeitsentscheidung des SpruchkörpersVoraussetzungen für das Vorliegen einer erbrechtlichen Streitigkeit und somit einer gerichtlichen Sonderzuständigkeit
Auch im Prozesskostenhilfeverfahren kann über eine Gerichtszuständigkeit entschieden werden.Entscheidungen eines Spruchkörpers über das Bestehen einer funktionellen Zuständigkeit haben nur dann keine Bindungswirkung, wenn hierbei höherrangiges Recht verletzt wurde, insbesondere eine ungenügende Gewährung rechtlichen Gehörs oder eine objektiv willkürliche Entziehung des gesetzlichen Richters erfolgt ist.Bei einem Zuständigkeitsstreit zweier Spruchkörper desselben Gerichts entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.Sowohl für Auskunftsklagen gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2027 Abs. 1BGB), als auch für Auskunftsklagen gegen den anderweitigen Besitzer (§ 2027 Abs. 2BGB) ist der besondere Gerichtsstand des § 27 Abs. 1ZPO begründet.
Funktionell zuständig ist die 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus.