BFH - Urteil vom 17.11.2021
II R 39/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; BGB § 158 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 852
BFH/NV 2022, 666
DB 2022, 1304
DStR 2022, 759
DStRE 2022, 569
FamRZ 2022, 991
IStR 2022, 369
ZEV 2022, 304
ZEV 2022, 453
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1539/17

Entstehung inländischer Erbschaftsteuer mit dem Zeitpunkt des Todes des ErblassersUnbeschränkte Steuerpflicht für einen gesamten VermögensanfallErwerb eines unter einer aufschiebenden Bedingung BedachtenBegriff der BedingungBestimmung des Entstehungszeitpunkts der Steuer

BFH, Urteil vom 17.11.2021 - Aktenzeichen II R 39/19

DRsp Nr. 2022/5421

Entstehung inländischer Erbschaftsteuer mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers Unbeschränkte Steuerpflicht für einen gesamten Vermögensanfall Erwerb eines unter einer aufschiebenden Bedingung Bedachten Begriff der Bedingung Bestimmung des Entstehungszeitpunkts der Steuer

Erwirbt ein inländischer Erbe nach italienischem Erbrecht, entsteht inländische Erbschaftsteuer mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers und nicht erst mit der nach italienischem Recht notwendigen Annahme der Erbschaft durch den Erben.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22.08.2019 – 10 K 1539/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; BGB § 158 Abs. 1;

Gründe

I.