Autor: Wenhardt |
→ Siehe auch "Erbauseinandersetzung - Erbschaftsteuerrecht"
Verstirbt eine Person und sind mehrere Abkömmlinge vorhanden, entsteht eine Erbengemeinschaft (§ 2032 Abs. 1 BGB). Es tritt keine Aufteilung in Miteigentumsanteile ein, sondern der Gesamthandsgemeinschaft (Erbengemeinschaft) stehen alle Rechte ungeteilt zu. Das bedeutet, dass der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben wird. Die Miterben haben also nur Anteile an dem Nachlass insgesamt (= Erbteil) (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB). Zur zivilrechtlichen Behandlung des Auseinandersetzungsanspruchs siehe Teil 7/4.8.2.
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen (Teilungsanordnung, § 2048 Satz 1 BGB). Zur Bedeutung und zum Regelungsinhalt der Teilungsanordnung siehe ausführlich Teil 3/6.9 sowie Teil 7/4.8.4.2.
Zur zivilrechtlichen Behandlung der Auseinandersetzung des Nachlasses siehe ausführlich Teil 7/4.8.
Beispiel 1Erblasser E verstirbt und wird von seinen Kindern S und T beerbt. Im Nachlass befindet sich ein Mietwohngrundstück. In 2015 ergeben sich Mieteinkünfte i.H.v. 80.000 Euro. |
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