FG Düsseldorf - Urteil vom 27.08.2008
11 K 3323/07 E
Normen:
EStG § 7 Abs. 4 ; EStG § 7 Abs. 4 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 ; BGB § 2047 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 14

Erbauseinandersetzung; Anschaffungskosten; Schuldübernahme; Überquotal - Qualifikation der Erfüllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs als Anschaffungsgeschäft im Zusammenhang mit der Bestimmung der Einkommensteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2008 - Aktenzeichen 11 K 3323/07 E

DRsp Nr. 2008/23563

Erbauseinandersetzung; Anschaffungskosten; Schuldübernahme; Überquotal - Qualifikation der Erfüllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs als Anschaffungsgeschäft im Zusammenhang mit der Bestimmung der Einkommensteuer

Erhält der Erbe von der Erbengemeinschaft mehr Gemeinschaftsvermögen, als dies dem Wert seines Erbanteils entspricht und muss er im Gegenzug über seine Erbquote hinaus Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft übernehmen, führt dies im Umfang der überquotalen Schuldübernahme zu Anschaffungskosten. Insoweit besteht kein Unterschied zu der Rechtslage bei der vorweggenommenen Erbfolge (Anschluss an BFH-Urteil vom 14.12. 2004 IX R 23/02, BFHE 208, 229, BStBl II 2006, 296; Abgrenzung zum Beschluss des Großen Senats vom 5.7.1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837; gegen BMF-Schreiben vom 14.3.2006, BStBl I 2006, 253, Rn. 23).

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4 ; EStG § 7 Abs. 4 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 ; BGB § 2047 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Anschaffungskosten für Miteigentumsanteile an Grundstücken, die der Kläger im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erworben hat.