OLG München - Urteil vom 08.12.1993
3 U 3551/93
Normen:
BGB § 1934d Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1994, 20
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2708/92

Erbausgleichsanspruch und Berufung auf § 1934d Abs. 2 BGB

OLG München, Urteil vom 08.12.1993 - Aktenzeichen 3 U 3551/93

DRsp Nr. 1998/14924

Erbausgleichsanspruch und Berufung auf § 1934d Abs. 2 BGB

Zur fehlenden Berufungsmöglichkeit auf § 1934d Abs. 2 BGB, wenn der Ausgleichspflichtige in Kenntnis des auf ihn zukommenden Ausgleichsanspruchs eine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verschlechtert.

Normenkette:

BGB § 1934d Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist teilweise begründet. Das Erstgericht hat zu Recht den Anspruch auf vorzeitigen Erbausgleich mit 5.088,-- DM bemessen. Gemäß § 1934 d Abs. 2 Satz 1 BGB beläuft sich der Ausgleichsbetrag auf das Dreifache des Unterhalts, den der Vater dem Kinde im Durchschnitt der letzten fünf Jahre, in denen es voll unterhaltsbedürftig war, jährlich zu leisten hatte. Dieser Unterhalt betrug unstreitig jährlich 2.544,-- DM.