OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.09.2023
2 M 86/23
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; SOG LSA § 8; BGB § 857;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 05.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 22/23

Erbenbesitz; Inhaber der tatsächlichen Gewalt; Zustandsverantwortlichkeit; Zumutbarkeit; Inanspruchnahme des Inhabers der tatsächlichen Gewalt

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.09.2023 - Aktenzeichen 2 M 86/23

DRsp Nr. 2023/12423

Erbenbesitz; Inhaber der tatsächlichen Gewalt; Zustandsverantwortlichkeit; Zumutbarkeit; Inanspruchnahme des Inhabers der tatsächlichen Gewalt

1. Der nicht tatsächlich ausgeübte (fiktive) Erbenbesitz nach § 857 BGB begründet keine Zustandsverantwortlichkeit.2. Zur Übertragbarkeit der vom Bundesverfassungsgericht für den Eigentümer entwickelten Grundsätze über die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme als Zustandsverantwortlicher auf den Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 5. Juli 2023 geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ziffern 1 bis 6 des Bescheides des Antragsgegners vom 31. Januar 2023 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme in den Ziffern 8 bis 12 des Bescheides vom 31. Januar 2023 angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 78.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; SOG LSA § 8; BGB § 857;

Gründe

I.