BFH - Urteil vom 10.12.1997
II R 25/94
Normen:
ErbStG (1974) § 1 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 1998, 466
BFH/NV 1998, 669
BFHE 185, 58
BStBl II 1998, 114
DB 1998, 455
NZG 1998, 522
ZEV 1998, 112
Vorinstanzen:
Hessisches FG (EFG 1994, 493),

Erbersatzsteuer bei Familienstiftungen

BFH, Urteil vom 10.12.1997 - Aktenzeichen II R 25/94

DRsp Nr. 1998/3492

Erbersatzsteuer bei Familienstiftungen

»Eine Stiftung dient dann wesentlich dem Interesse einer Familie oder bestimmter Familien i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974, wenn nach der Satzung und ggf. dem Stiftungsgeschäft ihr Wesen darin besteht, es den Familien zu ermöglichen, das Stiftungsvermögen, soweit es einer Nutzung zu privaten Zwecken zugänglich ist, zu nutzen und die Stiftungserträge an sich zu ziehen. Inwieweit davon tatsächlich Gebrauch gemacht wird, ist nicht entscheidend.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 1 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist im Zuge der Auflösung des Hausvermögens der ... aufgrund des Familienschlusses vom ... mit Genehmigung der Preußischen und ... Minister der Justiz durch Beschluß des Auflösungsamtes in ... vom ... entstanden. Zum Stiftungsvermögen gehören land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Sammlungen, Bibliotheken, Archive und Wertpapiere.

In der Zeit bis zum 1. Januar 1984 änderte sich die Satzung der Klägerin mehrfach. Während die erste Satzung bestimmte, Stiftungszweck sei:

1. Sicherstellung und Zahlung der Gehälter und Ruhegehälter der Angestellten des bisherigen Hausvermögens und ihrer Hinterbliebenen,

2. Erhaltung und Pflege der Gegenstände von künstlerischem, wissenschaftlichem und geschichtlichem Wert,