FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 15.05.2008
9 K 257/06
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
DB 2009, 258
EFG 2008, 1906

Erbfallkostenpauschbetrag ist nicht aufzuteilen auf Miterben

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 15.05.2008 - Aktenzeichen 9 K 257/06

DRsp Nr. 2008/16229

Erbfallkostenpauschbetrag ist nicht aufzuteilen auf Miterben

Der Erbfallkostenpauschbetrag bezieht sich auf den gesamten Erbfall und ist bei mehreren Miterben insgesamt nur einmal zu berücksichtigen.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Erbfallkostenpauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) pro Erbfall nur einmal oder jedem Miterben in voller Höhe zu gewähren ist.

Der Kläger (Kl) und sein Bruder sind jeweils zur Hälfte Erben ihrer am 14. September 2003 verstorbenen Mutter. Im Zusammenhang mit der Nachlassregelung entstanden ihnen Kosten in Höhe von jeweils rund 4.500 EUR. Im Erbschaftsteuerbescheid vom 18. Mai 2005 gewährte der Beklagte (Bekl) wegen dieser Kosten der Erbquote des Kl entsprechend einen anteiligen Erbfallkostenpauschbetrag gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Höhe von 5.150 EUR. Der Erbschaftsteuerbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Revisionsverfahren II R 61/99, in dem der BFH auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes aufgeworfen hatte, wurde die Steuerfestsetzung gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 AO in vollem Umfang für vorläufig erklärt.