Die Berufung ist teilweise begründet.
I.
Die Klägerin kann von der Beklagten als Alleinerbin der am 6. März 1913 geborenen und am 16. Februar 1999 verstorbenen Erblasserin ##############, der Großmutter der Klägerin und Mutter der Beklagten, gemäß § 2303 Abs. 1 BGB i. V. m. § 2325 Abs. 1 BGB Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung in Höhe von insgesamt 7.110,80 EURO verlangen, was sich aus folgender Berechnung ergibt.
Kapitalvermögen der Erblasserin 29.286,10 DM
Anspruch der Erblasserin gegen ############## auf Auszahlung der Mieten für die Obergeschosswohnung 8.500,00 DM
Zwischensumme Aktivnachlass 37.786,10 DM
abzüglich Passivnachlass nach Auflistung im angefochtenen Urteil - 6.922,00 DM
abzüglich Anspruch von ############## gegen die Erblasserin auf Erstattung der Kosten für Trennung der Ver- und Entsorgungssysteme gemäß Rechnung ####### (Bl. 211 d. A.) - 2.009,49 DM
gemäß Rechnung ####### (Bl. 212 d. A.) - 3.020,56 DM
Nachlass der Erblasserin 25.834,05 DM
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