OLG Celle - Urteil vom 28.11.2002
6 U 46/02
Normen:
BGB § 2325 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 86
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 30.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 2247/01

Erbrecht, Pflichtteilsrecht

OLG Celle, Urteil vom 28.11.2002 - Aktenzeichen 6 U 46/02

DRsp Nr. 2003/810

Erbrecht, Pflichtteilsrecht

»Der schenkweise Erlass einer Schuld, die in wiederkehrenden Leistungen an die Erblasserin in Geld besteht, ist nach dem Zeitpunkt der Schenkung unter Kapitalisierung nach Anlage 9 zu § 14 BewG ohne Hochrechnung nach dem Kaufkraftschwund zu bewerten.«

Normenkette:

BGB § 2325 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist teilweise begründet.

I.

Die Klägerin kann von der Beklagten als Alleinerbin der am 6. März 1913 geborenen und am 16. Februar 1999 verstorbenen Erblasserin ##############, der Großmutter der Klägerin und Mutter der Beklagten, gemäß § 2303 Abs. 1 BGB i. V. m. § 2325 Abs. 1 BGB Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung in Höhe von insgesamt 7.110,80 EURO verlangen, was sich aus folgender Berechnung ergibt.

Kapitalvermögen der Erblasserin 29.286,10 DM

Anspruch der Erblasserin gegen ############## auf Auszahlung der Mieten für die Obergeschosswohnung 8.500,00 DM

Zwischensumme Aktivnachlass 37.786,10 DM

abzüglich Passivnachlass nach Auflistung im angefochtenen Urteil - 6.922,00 DM

abzüglich Anspruch von ############## gegen die Erblasserin auf Erstattung der Kosten für Trennung der Ver- und Entsorgungssysteme gemäß Rechnung ####### (Bl. 211 d. A.) - 2.009,49 DM

gemäß Rechnung ####### (Bl. 212 d. A.) - 3.020,56 DM

Nachlass der Erblasserin 25.834,05 DM