OLG München - Endurteil vom 21.11.2022
33 U 2216/22
Normen:
BGB § 2314 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 31.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 238/22

Erbrechtliche Auskunfts- und WertermittlungsansprücheAnnahme eines Vermächtnisses in Höhe eines PflichtteilsanspruchsAnspruch auf Vorlage eines einfachen NachlassverzeichnissesKein Wertermittlungsanspruch auf Kosten eines Nachlasses

OLG München, Endurteil vom 21.11.2022 - Aktenzeichen 33 U 2216/22

DRsp Nr. 2022/17377

Erbrechtliche Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche Annahme eines Vermächtnisses in Höhe eines Pflichtteilsanspruchs Anspruch auf Vorlage eines einfachen Nachlassverzeichnisses Kein Wertermittlungsanspruch auf Kosten eines Nachlasses

1. Hat der Pflichtteilsberechtigte, der mit einem Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteilsanspruchs bedacht ist, das Vermächtnis angenommen, stehen ihm keine auf § 2314 BGB gestützten Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche zu, da endgültig feststeht, dass ein Pflichtteilsanspruch nicht mehr besteht. 2. In einem derartigen Fall kann ein allgemeiner, aus § 242 BGB resultierender Auskunftsanspruch bestehen. Dieser ist lediglich auf Vorlage eines einfachen Nachlassverzeichnisses gerichtet. 3. Ein Wertermittlungsanspruch auf Kosten des Nachlasses steht dem Vermächtnisnehmer in einem solchen Fall nicht zu.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 31.03.2022, Az.: 81 O 238/22 einschließlich der Kostenentscheidung insoweit aufgehoben, als die Klage auf der Zahlungsstufe abgewiesen wurde.

2.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 31.03.2022, Az.: 81 O 238/22 zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 1/4, der Beklagte 3/4.

4. 5.