FG Düsseldorf - Urteil vom 14.12.2005
4 K 1812/04 Erb
Normen:
AO § 150 Abs. 2 Satz 1 ; AO § 169 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 76 ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 ; ErbStG § 3 Abs. 1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 11 ;
Fundstellen:
ZEV 2007, 446

Erbschaftsteuer; Festsetzungsverjährung; Kenntnis; Geldanlage im Ausland; Auslandskonto; Nachlass; Mitwirkungspflicht; Beweiswürdigung; Steuerhinterziehung; - Umfang der Mitwirkung des Erbschaftsteuerpflichtigen bei der Aufklärung des Sachverhalts und Beweiswürdigung bei Steuerhinterziehung (Auslandskonto)

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2005 - Aktenzeichen 4 K 1812/04 Erb

DRsp Nr. 2007/10955

Erbschaftsteuer; Festsetzungsverjährung; Kenntnis; Geldanlage im Ausland; Auslandskonto; Nachlass; Mitwirkungspflicht; Beweiswürdigung; Steuerhinterziehung; - Umfang der Mitwirkung des Erbschaftsteuerpflichtigen bei der Aufklärung des Sachverhalts und Beweiswürdigung bei Steuerhinterziehung (Auslandskonto)

1. Für die Feststellung der Steuerhinterziehung bei Prüfung der Festsetzungsverjährung ist kein höherer Grad von Gewissheit notwendig als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die das Finanzamt ebenfalls die Feststellungslast trägt. 2. Setzt ein Erblasser, der rund 770.000 DM bei einer Bank in Luxemburg angelegt hat, seinen Steuerberater zum Alleinerben ein, ist davon auszugehen, dass er aufgrund der Auszahlungs- und Einzahlungsbelege sowie Abrechnungen über die laufenden Zinserträge bei der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung Kenntnis von diesem Kapitalvermögen gehabt hat. 3. Die Möglichkeit, dass dieses Kapitalvermögen aufgrund einer anderweitigen Verfügung des Erblassers nicht zum Nachlass gehört haben könnte, bedarf der Darlegung durch den Erben. 4. Verweigert der Gesamtrechtsnachfolger des nachverstorbenen Erben im Hinblick auf ein laufendes Steuerstrafverfahren Angaben zur Sache, ist davon auszugehen, dass sie bei Kenntnis von dem Kapitalvermögen zu einer Erklärung in der Lage war.

Normenkette:

AO § 150 Abs. 2 Satz 1 ;