FG Düsseldorf - Urteil vom 03.06.2008
11 K 588/07 BG
Normen:
AO § 165 Abs. 1 ; AO § 171 Abs. 8 Satz 1 ; AO § 181 ; AO § 182 Abs. 1 ; AO § 365 Abs. 3 Satz 1 ; AO § 367 Abs. 2 Satz 2 ; BewG § 138 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1429

Erbschaftsteuer; Feststellung des Grundbesitzwerts; Feststellungsfrist; Aufforderung zur Erklärungsabgabe; Einspruch gegen Folgebescheid; Unanfechtbare Entscheidung; Einspruchsverfahren; Verböserungshinweis - Ablauf der Festsetzungsfrist bei vorläufig festgesetzten Steuerbescheiden

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2008 - Aktenzeichen 11 K 588/07 BG

DRsp Nr. 2008/17242

Erbschaftsteuer; Feststellung des Grundbesitzwerts; Feststellungsfrist; Aufforderung zur Erklärungsabgabe; Einspruch gegen Folgebescheid; Unanfechtbare Entscheidung; Einspruchsverfahren; Verböserungshinweis - Ablauf der Festsetzungsfrist bei vorläufig festgesetzten Steuerbescheiden

1. Bei der Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer wird der Anlauf der Feststellungsfrist nur dann nach § 181 Abs. 3 S. 2 AO für drei Jahre gehemmt, wenn durch eine innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist erfolgte Aufforderung des Finanzamts eine Rechtspflicht zur Erklärungsabgabe begründet worden ist. 2. Die durch den Einspruch gegen einen Folgebescheid ausgelöste Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 3a AO entfällt mangels einer unanfechtbaren Entscheidung über den Folgebescheid nicht schon dann, wenn während des Einspruchsverfahrens ein den einzigen Streitpunkt regelnder Grundlagenbescheid ergeht. 3. Aufgrund der damit eintretenden Bindungswirkung wird der Einspruch lediglich unbegründet, nicht aber, was eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO ausschließen würde, unzulässig. 4. Der die Wirkungen der Feststellungsverjährung einschränkende Hinweis nach § 181 Abs. 5 S. 2 AO kann auch in einem zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens gegen einen Feststellungbescheid gewordenen Änderungsbescheid nachgeholt werden.