FG Hamburg - Urteil vom 29.11.2004
III 246/02
Normen:
AO § 163 ; AO § 227 ; ErbStG § 14 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 760

Erbschaftsteuer: Negative Vorschenkungen

FG Hamburg, Urteil vom 29.11.2004 - Aktenzeichen III 246/02

DRsp Nr. 2005/4391

Erbschaftsteuer: Negative Vorschenkungen

Mit einem positiven Erbfallerwerb sind negative Vorschenkungen auch im Billigkeitsweg zumindest dann nicht zusammenzurechnen, wenn kein einheitliches Schenkungsversprechen ersichtlich ist.

Normenkette:

AO § 163 ; AO § 227 ; ErbStG § 14 Abs. 1 S. 4 ;

Tatbestand:

I. Die Klägerin begehrt im Billigkeitswege die Herabsetzung der Erbschaftsteuer mittels Zusammenrechnung des positiven Erbfall-Erwerbs mit negativen Vorschenkungen.

II. 1. Die Klägerin ist gemäß Testament vom 19. Januar 1998 Alleinerbin ihres am 7. Juni 1998 im Alter von 83 Jahren und ledig verstorbenen Vaters (Anlage K 2, Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 18, Erbschaftsteuer-Akte -ErbSt-A- Bl. 3, 4). Der verstorbene Vater war zuvor an Leukämie erkrankt (ErbSt-A Bl. 115).

Der Nachlass bestand aus Grundvermögen und Betriebsvermögen (jeweils darunter Grundstücksfonds- und andere Fonds-Beteiligungen) sowie aus Wertpapieren und Kapitalforderungen. Erbschaftsteuerlich wurde der Nachlasswert für die Klägerin mit 1.293.117 DM ermittelt (ErbSt-A Bl. 157). Dabei wurde eine Fondsbeteiligung im Wert von 7.485 DM doppelt gezählt, so dass der insoweit korrigierte Nachlasswert für die Klägerin 1.285.632 DM betrug (FG-A Bl. 18, 29, ErbSt-A Bl. 197, 203).