FG Hessen - Urteil vom 06.11.2019
10 K 1104/18
Normen:
ErbStG § 6 Abs. 4 Alt. 1-2;

Erbschaftsteuerliche Behandlung der im Vermächtniswege erfolgten Zuwendung des Grundstücks an einen Nachvermächtnisnehmer zum hälftigen Miteigentum

FG Hessen, Urteil vom 06.11.2019 - Aktenzeichen 10 K 1104/18

DRsp Nr. 2022/11669

Erbschaftsteuerliche Behandlung der im Vermächtniswege erfolgten Zuwendung des Grundstücks an einen Nachvermächtnisnehmer zum hälftigen Miteigentum

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 6 Abs. 4 Alt. 1-2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die erbschaftsteuerliche Behandlung der im Vermächtniswege erfolgten Zuwendung des Grundstücks A in B (Grundstück) an den Kläger zum Miteigentum von 1/2 streitig.

Vermächtnisgeber war der bereits in den fünfziger Jahren verstorbene Herr C. Dieser hatte in seinem notariellen Testament vom 12. April 1957 bezüglich des Grundstücks ein Vermächtnis zu Gunsten seines Neffen D bzw. - im Falle des Vorversterbens - zu Gunsten von dessen ehelichen Abkömmlingen sowohl als Ersatz- als auch als Nacherben bestimmt. In dem Testament heißt es: "Das Vermächtnis soll mit meinem Tode anfallen, die Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks kann der Vermächtnisnehmer aber erst nach dem Tod meiner Frau verlangen."

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