BFH - Urteil vom 25.11.2020
II R 36/18
Normen:
ErbStG §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4, 13a Abs. 8, 13b Abs. 1 Nr. 2; BGB §§ 364 Abs. 1, 1939, 2147, 1953, 2180 Abs. 3; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 933
DStR 2021, 1592
DStRE 2021, 884
DStZ 2021, 601
FamRZ 2021, 1320
ZEV 2021, 534
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 926/15

Erbschaftsteuerliche Behandlung der Zuwendung eines Nießbrauchs an einer Unternehmensbeteiligung und eines Nachteilsausgleichs im Wege des VermächtnissesVoraussetzungen der Begünstigung des Erwerbs von Betriebsvermögen

BFH, Urteil vom 25.11.2020 - Aktenzeichen II R 36/18

DRsp Nr. 2021/8690

Erbschaftsteuerliche Behandlung der Zuwendung eines Nießbrauchs an einer Unternehmensbeteiligung und eines Nachteilsausgleichs im Wege des Vermächtnisses Voraussetzungen der Begünstigung des Erwerbs von Betriebsvermögen

1. NV: Die Auslegung einer Vermächtnisanordnung ebenso wie die Ermittlung, ob ein Vermächtnis angenommen wurde, obliegt dem Tatsachengericht und ist für die Revisionsinstanz grundsätzlich bindend. 2. NV: Ob begünstigtes Vermögen durch Vermächtnis mit dem Tode des Erblassers erworben wurde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), richtet sich nach dem Gegenstand des Vermächtnisses und nicht danach, was an Erfüllungs statt geleistet wird.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28.06.2018 – 7 K 926/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

ErbStG §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4, 13a Abs. 8, 13b Abs. 1 Nr. 2; BGB §§ 364 Abs. 1, 1939, 2147, 1953, 2180 Abs. 3; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.