BFH - Urteil vom 06.11.2019
II R 29/16
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 814
BStBl II 2020, 505
DStR 2020, 1112
DStRE 2020, 692
DStZ 2020, 477
FR 2020, 703
FamRB 2020, 286
FamRZ 2020, 1135
NJW 2020, 1838
ZEV 2020, 440
ZEV 2020, 479
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 448/11

Erbschaftsteuerliche Behandlung von Kosten eines von einem Erben angestrengten Zivilprozesses

BFH, Urteil vom 06.11.2019 - Aktenzeichen II R 29/16

DRsp Nr. 2020/7094

Erbschaftsteuerliche Behandlung von Kosten eines von einem Erben angestrengten Zivilprozesses

Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, sind als Nachlassregelungskosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig. § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG steht dem Abzug nicht entgegen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25.03.2015 – 11 K 448/11 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1;

Gründe

I.

Der am 24.02.1999 verstorbene Erblasser wurde von der Nichte (H) und dem Neffen (B) seiner vorverstorbenen Ehefrau je zur Hälfte beerbt. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Alleinerbin des im Januar 2012 verstorbenen Miterben B.