BFH - Urteil vom 16.01.2008
II R 30/06
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a § 10 Abs. 5 Nr. 1 ; AO § 38 § 119 Abs. 1 § 157 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 36 ; BGB § 1922 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 875
BFHE 220, 518
BStBl II 2008, 626
DB 2008, 1191
FamRZ 2008, 987
NJW-RR 2008, 676
ZEV 2008, 206
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 14.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen III 214/05

Erbschaftsteuerliche Erfassung von privaten Steuererstattungsansprüchen; Erwerb aufschiebend bedingter, betagter oder befristeter Ansprüche; Erwerbszeitpunkt und Steuerentstehungszeitpunkt

BFH, Urteil vom 16.01.2008 - Aktenzeichen II R 30/06

DRsp Nr. 2008/5446

Erbschaftsteuerliche Erfassung von privaten Steuererstattungsansprüchen; Erwerb aufschiebend bedingter, betagter oder befristeter Ansprüche; Erwerbszeitpunkt und Steuerentstehungszeitpunkt

»1. Private Steuererstattungsansprüche des Erblassers unterfallen mit dem beim Eintritt des Erbfalls materiell-rechtlich zutreffenden Wert der Erbschaftsteuer, ohne dass es auf deren Durchsetzbarkeit zu diesem Zeitpunkt ankommt. Werden die Ansprüche erst später fällig, entsteht die Erbschaftsteuer insoweit erst mit Eintritt der Fälligkeit. 2. Erwirbt der Erbe mit dem Nachlass einen aufschiebend bedingten, betagten oder befristeten Anspruch, verschiebt § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 2 ErbStG nicht den Erwerbszeitpunkt, sondern lediglich den Zeitpunkt der Steuerentstehung.«

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a § 10 Abs. 5 Nr. 1 ; AO § 38 § 119 Abs. 1 § 157 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 36 ; BGB § 1922 ;

Gründe: