BFH - Urteil vom 01.12.2021
II R 1/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; BGB § 2100; BGB § 2139;
Fundstellen:
BB 2022, 1301
BFH/NV 2022, 855
DB 2022, 1559
DStR 2022, 1104
DStRE 2022, 763
FR 2022, 780
FamRZ 2022, 1227
NJW 2022, 1974
ZEV 2022, 422
ZEV 2022, 453
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 519/18

Erbschaftsteuerrechtliche Behandlung von NacherbschaftenErbschaftsteuerrechtliche Verschmelzung des Vermögens eines Vorerben mit dem der Nacherbfolge unterliegenden VermögenGewährung nur eines günstigsten in Betracht kommenden Freibetrages

BFH, Urteil vom 01.12.2021 - Aktenzeichen II R 1/20

DRsp Nr. 2022/8101

Erbschaftsteuerrechtliche Behandlung von Nacherbschaften Erbschaftsteuerrechtliche Verschmelzung des Vermögens eines Vorerben mit dem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen Gewährung nur eines günstigsten in Betracht kommenden Freibetrages

1. Haben mehrere Erblasser denselben Vorerben und nach dessen Tod denselben Nacherben eingesetzt, steht dem Nacherben auf Antrag für alle der Nacherbfolge unterliegenden Erbmassen insgesamt lediglich ein Freibetrag zu. 2. Der Nacherbe muss in seinem Antrag angeben, welches Verhältnis zu welchem ursprünglichen Erblasser der Versteuerung zugrunde gelegt werden soll. Danach richten sich der Freibetrag und die Steuerklasse für das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg vom 20.11.2019 – 4 K 519/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; BGB § 2100; BGB § 2139;

Gründe

I.