FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.07.2008
3 K 114/06
Normen:
ErbStG § 15 Abs. 1a ; ErbStG § 15 Abs. 1 ; ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DB 2009, 540
EFG 2008, 1647

Erbschaftsteuerrechtliche Einordnung eines ehemaligen Adoptivkindes.

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.07.2008 - Aktenzeichen 3 K 114/06

DRsp Nr. 2008/17288

Erbschaftsteuerrechtliche Einordnung eines ehemaligen Adoptivkindes.

Ein ehemaliges Adoptivkind ist im Verhältnis zu den Adoptiveltern nicht in die Erbschaftsteuerklasse I einzuordnen.

Normenkette:

ErbStG § 15 Abs. 1a ; ErbStG § 15 Abs. 1 ; ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die erbschaftsteuerrechtliche Einordnung eines ehemaligen Adoptivkindes.

Der Kläger wurde durch notariell beurkundeten Adoptionsvertrag vom 31. Oktober 1950 von den Eheleuten A an Kindes statt angenommen. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 18. September 1959 wurde dieser Adoptionsvertrag wieder aufgehoben. Diese Aufhebung wurde am 28. September 1959 durch das Amtsgericht gerichtlich bestätigt. Durch gemeinschaftliches Testament der Eheleute A vom 03. Mai 1995 setzten sich die Eheleute gegenseitig zum Erben ein und bestimmten, dass der Kläger Erbe des zuletzt Versterbenden werden sollte. Ferner ist in dem Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet worden.

Frau A überlebte ihren Ehemann und verstarb am 16. Februar 2004.

Der Testamentsvollstrecker beantragte in seiner Erbschaftsteuererklärung vom 16. März 2005 für den Kläger als ehemaligen Adoptivsohn der Erblasserin nach § 15 Abs. 1a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.V.m. § 15 Abs. 1 ErbStG die Steuerklasse I anzuwenden sowie den Freibetrag von 205.000 EUR nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 anzusetzen.