BFH - Beschluss vom 14.11.2005
II B 51/05
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 305
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 131/03

ErbSt: keine Begünstigung des Erwerbs einzelner Wirtschaftgüter

BFH, Beschluss vom 14.11.2005 - Aktenzeichen II B 51/05

DRsp Nr. 2005/21565

ErbSt: keine Begünstigung des Erwerbs einzelner Wirtschaftgüter

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Erwerb einzelner Wirtschaftgüter nicht nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG begünstigt ist. Das gilt insbesondere für die Übertragung von Sonderbetriebsvermögen auf einen anderen Gesellschafter derselben Personengesellschaft.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Eheleute W übertrugen mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31. Dezember 1998 zwei Grundstücke unentgeltlich auf den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger). Die Grundstücke dienten betrieblichen Zwecken einer KG, deren alleiniger Kommanditist Herr W war. Ertragsteuerrechtlich wurden die Miteigentumsanteile des Herrn W als dessen Sonderbetriebsvermögen in der KG behandelt. Mit einem weiteren notariell beurkundeten Vertrag vom selben Tage veräußerte die KG ihre Arbeitsgeräte, Maschinen und Werkzeuge sowie ihr gesamtes bewegliches Umlaufvermögen zum 1. Januar 1999 für 1,3 Mio. DM an eine GmbH, die mit einer nachfolgenden notariellen Urkunde gegründet wurde. Gründungsgesellschafter der GmbH waren der Kläger mit einer Beteiligung von 98 % und Herr W mit einer Beteiligung von 2 %.