BFH - Beschluß vom 25.08.1998
II B 45/98
Normen:
ErbStG (1974) § 3 Abs. 2 Nr. 7 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 313

ErbSt; Prozessvergleich über Erbschaft; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 25.08.1998 - Aktenzeichen II B 45/98

DRsp Nr. 1999/586

ErbSt; Prozessvergleich über Erbschaft; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, wenn es um die Frage geht, ob ein Geldbetrag, den ein Erbe in Erfüllung eines Prozessvergleichs über eine Erbschaft erhalten hat, gem. § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG 1974 zu versteuern ist.

Normenkette:

ErbStG (1974) § 3 Abs. 2 Nr. 7 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: