BFH - Urteil vom 13.12.2006
II R 50/05
Normen:
ErbStG § 14 Abs. 1 § 25 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 918
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1704/02

ErbSt; Stundung für Letzterwerb

BFH, Urteil vom 13.12.2006 - Aktenzeichen II R 50/05

DRsp Nr. 2007/5924

ErbSt; Stundung für Letzterwerb

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass nur die Erbschaft- oder Schenkungsteuer für einen Erwerb, der selbst mit einer nicht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG abziehbaren Belastung beschwert ist, nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG gestundet werden kann.2. Die Steuer für einen späteren Erwerb ist auch dann nicht nach dieser Vorschrift zu stunden, wenn die im Rahmen der Steuerberechnung nach § 14 Abs. 1 ErbStG für diesen Erwerb erfolgende Berücksichtigung eines mit einer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht abziehbaren Belastung beschwerten Vorerwerbs mit dem Bruttowert zu einer höheren Steuer für den Letzterwerb führt.

Normenkette:

ErbStG § 14 Abs. 1 § 25 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Durch notariell beurkundete Verträge vom 29. Juni 1998 vereinbarten die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihre Großmutter (G) die abgesehen von der Übernahme einer Pflegeverpflichtung unentgeltliche, unter Vorbehalt eines lebenslangen Wohnungsrechts für G erfolgende Übertragung des Grundstücks I auf die Klägerin und den Verkauf des ebenfalls G gehörenden Grundstücks R an die Klägerin für 450 000 DM. Obwohl die Klägerin den Kaufpreis nicht entrichtete, bestätigte G gegenüber dem Notar dessen Begleichung und veranlasste so die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch.