I. Durch notariell beurkundete Verträge vom 29. Juni 1998 vereinbarten die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihre Großmutter (G) die abgesehen von der Übernahme einer Pflegeverpflichtung unentgeltliche, unter Vorbehalt eines lebenslangen Wohnungsrechts für G erfolgende Übertragung des Grundstücks I auf die Klägerin und den Verkauf des ebenfalls G gehörenden Grundstücks R an die Klägerin für 450 000 DM. Obwohl die Klägerin den Kaufpreis nicht entrichtete, bestätigte G gegenüber dem Notar dessen Begleichung und veranlasste so die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch.
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