OLG München - Beschluss vom 18.09.2008
31 Wx 8/08
Normen:
BGB § 133 § 157 § 2078 Abs. 1, 2 § 2278 § 2289 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DNotZ 2009, 138
FGPrax 2008, 254
FamRZ 2009, 547
OLGReport-München 2008, 904
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 6576/07
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 8994/05

Erbvertraglicher Vorbehalt zur Abänderung der Schlusserbeneinsetzung durch überlebenden Ehegatten - unbegründete Anfechtung letztwilliger Verfügung bei unsubstantiierten Darlegungen zum Motivirrtum

OLG München, Beschluss vom 18.09.2008 - Aktenzeichen 31 Wx 8/08

DRsp Nr. 2008/18812

Erbvertraglicher Vorbehalt zur Abänderung der Schlusserbeneinsetzung durch überlebenden Ehegatten - unbegründete Anfechtung letztwilliger Verfügung bei unsubstantiierten Darlegungen zum Motivirrtum

1. Ein erbvertraglicher Vorbehalt, der es dem Erblasser ermöglichen soll, in einem bestimmten Rahmen über die Vergabe seines Nachlasses einseitig und anders als im Erbvertrag vorgesehen zu verfügen, ist grundsätzlich zulässig; der Vorbehalt darf allerdings nicht so weit gehen, dass damit der Erbvertrag seines eigentlichen Wesens entkleidet wird.2. Der erbvertragliche Vorbehalt einer Abänderung der Schlusserbeneinsetzung durch den überlebenden Ehegatten ist wirksam, wenn der Vorbehalt nicht nur an bestimmte Voraussetzungen geknüpft wird sondern die Verfügungsmöglichkeit des Überlebenden auch insofern beschränkt, als er nur zugunsten der gemeinschaftlichen Abkömmlinge, nicht aber zugunsten Dritter oder eines etwaigen zweiten Ehegatten verfügen darf und der Erbvertrag darüber hinaus mit der gegenseitigen Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten eine weitere, keinem Vorbehalt unterliegende vertragsmäßige Verfügung enthält.