Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2019 dahingehend geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 39.123 Euro reduziert wird.
2.Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 37 Fällen und Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 249.123 Euro angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt allein zur teilweisen Aufhebung der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist sie unbegründet (§
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