OLG Köln - Beschluss vom 24.11.2008
16 Wx 209/08
Normen:
FGG § 69d Abs. 1 S. 2; FGG § 69g Abs. 5 S. 3; BGB § 1907 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 71
FamRZ 2009, 814
OLGReport-Köln 2009, 563
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 27.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 128/08

Erforderlichkeit der Anhörung des Betroffenen bei Kündigung der Mietwohnung durch den Betreuer

OLG Köln, Beschluss vom 24.11.2008 - Aktenzeichen 16 Wx 209/08

DRsp Nr. 2009/1674

Erforderlichkeit der Anhörung des Betroffenen bei Kündigung der Mietwohnung durch den Betreuer

Von der für den Fall der Kündigung der Mietwohnung zwingend vorgesehenen Anhörung des Betroffenen kann nur abgesehen werden, wenn dieser bereits angehört worden ist. Diese zuvor durchgeführte Anhörung darf jedoch nicht länger als sechs Monate zurückliegen. Bei einer länger zurückliegenden Anhörung ist diese erneut durchzuführen.

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 27.08.2008 - 3 T 128/08 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Dem Betroffenen wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin O., Z-Straße X, XXXX B. als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet.

Normenkette:

FGG § 69d Abs. 1 S. 2; FGG § 69g Abs. 5 S. 3; BGB § 1907 Abs. 1;

Gründe:

Die zulässige weitere Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht führt, dessen Entscheidung aus Rechtsgründen (§ 27 FGG, 546 ZPO) nicht bestehen bleiben kann.